Transparenz - Dialog - Konsens für Geestland
Die Bürgerinitiative für Elmlohe

Freie Entfaltung der Persönlichkeit

"Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt." (Art. 2 GG)


Dem gegenüber steht § 9 NBauO der besagt, dass nicht überbaute Flächen auf deinem Grundstück begrünt werden müssen. Der Steingarten ist also nicht erlaubt. M.E. ein Grundgesetzverstoß, da er dich in deiner freien Entfaltung auf deinem Wohngrundstück einschränkt. (vgl. die Diskussion über "Schottergärten" in den Medien, mit denen offensichtlich Bürger reglementiert werden sollten).


Ebenso sind vermeintliche Eingriffe lt. BNatSchG (Bundesnaturschutzgesetz) auf deinem (Wohn-) Grundstück zu sehen, bei denen du vorab die UNB (Untere Naturschutzbehörde) um Erlaubnis fragen sollst und nicht selbst beurteilen darfst, ob und wie die grundsätzliche vorgesehene Erhaltung des Biotops auf deinem Grundstück erhalten wirst.


Auch stützen sich die meisten Klagen gegen Geschwindigkeitsbegrenzungen grundsätzlich auf Art. 2 GG. Auch weil die "Leichtigkeit des Verkehrs" gewährleistet werden muss, sind Tempo 30 Zonen ohne Grund nicht erlaubt und Geschwindigkeitsbegrenzungen aufgrund Straßenschäden (Verkehrssicherungspflicht) sind auch zeitnah zu reparieren und zurückzunehmen.


Festzustellen ist, dass die Politik mit kleinen Schritten versucht, Bürger zu reglementieren und so am Art. 2 GG nagt.


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